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Das Verwaltungsrecht ist ein öffentliches
Recht. Unter dem Begriff Verwaltung versteht man die Tätigkeiten von
Staatsorganen ausserhalb von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Verwaltungsorgane
bzw. die Verwaltungsbehörden müssen die Verordnungen, Bescheide
und Weisungen des Rechts vollziehen. Unter dem organisatorischen Gesichtspunkt
unterscheidet man in Bundes-, Landes- und Selbstverwaltung (Gemeinden).
Das Umweltministerium ist u.a. für die Angelegenheiten des Immissionschutzes
bzw. auch für die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)
zuständig. Das Umweltbundesamt überwacht die Umwelt auf die Umweltbelastung,
in Sachen der Emissions- und Immissionsmengen und anderen Einflüssen.
3.1 Das Landesrecht: Die einzelnen Bundesländer haben verschiedene
Landesrechte, so auch die Steiermark. Es sieht einen leitenden Umweltanwalt
vor, der durch die Umweltanwaltschaft benötigte Informationen weitergibt,
behördliche Aktionen koordiniert und Umweltbelange in behördlichen
Verfahren wahrnimmt. Das Gesetz regelt die Förderungsmassnahmen, Einrichtungen
des Umweltschutzbeirates der Landesregierung und anderes. Das Land muss
die Tatbestände übernehmen, die im BVG laut Art.15 in den Artikeln
10 bis 12 nicht geregelt sind. Als Vorsorgeinstrument zur Luftreinhaltung
wird die Raumplanung immer wichtiger. Die üblichen Formen der Landwirtschaft
(Verbrennung pflanzlicher Abfälle) sind aus dem Landesluft- reinhaltegesetz
ausgenommen. Durch Verordnungen kann die Landesregierung Grenzwerte für
Immission/Emission, Schwefelgehalt von Brennstoffen, Überwachung und
Überprüfung von Feuerungsanlagen festschreiben. 3.2 Die Gemeindeverwaltung:
Sie muss Gesetze vollziehen und Verordnungen in ihrem Kompetenzbereich
erlassen z.B. ortspolizeiliche Verordnungen (Hausbrand, Verbrennung von
Altöl oder Gummi ...). Der gegenwärtig verworrene Zustand der
Rechtsordnung ist noch nicht effektiv verändert worden, dürfte
aber in naher Zukunft durch die wirtschaftlichen und politischen Veränderungen
in Europa verändert werden bzw. sind schon solche Ansätze vorhanden.
In Deutschland wird das Umweltmedium Luft durch das Bundesimmissionsschutzgesetz
geschützt, das als ein einheitliches Gesetz verstanden werden darf.
Die Schweiz regelt Luftverunreinigungen im Umweltschutzgesetz der Konföderation.
Auch Österreich sollte Schritte in diese Richtung unternehmen. Sollte
Österreich der Europäischen Union beitreten, so käme das
im Bereich der Luftreinhaltung einer Verschlechterung nahe. Genehmigungen
für Anlagen werden nach dem EU-Recht nur unter Verwendung der bestmöglichen
Technologie erteilt. Dies gilt bei uns zwar für die wichtigsten Bereiche,
aber nicht für alle (Dampfkessel). Das Prinzip, dass auch ältere
Anlagen an den neuesten Stand der Technik angepasst werden müssen
hat bei uns schon im neuen Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen Eingang
gefunden. Dessen Grenzwerte sind bei uns höher. Österreich weist
gegenüber den anderen EU-Staaten einen guten Umweltstandard auf, vor
allem in der Schwefeldioxidemission. 3.3 Wichtige gesetzliche Grundlagen
und Richtlinien: Das Referat Luftgüteüberwachung muss folgende
Gesetze und Verordnungen (VO) einhalten: Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz,
Immissionsgrenzwerteverordnung, Bundessmogalarmgesetz, Ozongesetz und VO,
Forstgesetz und VO gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Gewerbeverordnung,
Abfallwirtschaftsgesetz (Bund) mit VO, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz,
- Raumordnungsgesetz, - Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen. Die einzelnen Gesetze und Verordnungen können
via Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem (RIS) abgefragt werden!